Die Straßenverkehrsbehörden können auf öffentlichen Straßen die Aufstellung der Beschilderung (Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Markierungen) anordnen. Regelungen durch diese Beschilderung gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu sorgen. Sie bedienen sich dazu der Beschilderung, wenn sie im Benehmen vor allem mit der Straßenbaubehörde und der Polizei zur Auffassung kommen, dass die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung hier nicht ausreichend sind.
Die Beschilderung besteht aus Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Hinweiszeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- oder Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien oder Haltlinien). Sie ist so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen Maßnahmen allerdings nur zu ergreifen, wenn dies zwingend notwendig und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Ergreifen sie Maßnahmen, dann gehen die Regelungen durch diese Beschilderung den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (wie zur Geschwindigkeit oder zum Überholen) vor.